Die Klägerin hatte erst kurz vor Ablauf einer Jahresfrist Anstrengungen unternommen, klagekritische Akten der Beklagten abzufordern. Als sie sie erhielt, forderte sie zwei Tage vor Fristablauf weitere an, und ignorierte den bald nach Fristende gestellten Beklagtenantrag auf Abweisung.
Das Bundesberufungsgericht der ersten Instanz entschied am 11. September 2013 gegen sie. Die eigene Ineffizienz und Verzögerung in der Verfolgung ihrer prozessualen Rechte wirkt so gegen die Klägerin, dass das gegen sie ausgeübte Ermessen nicht fehlerhaft sein kann. Zudem ist für einen Wiedereinsetzungsantrag nicht erkennbar, sie hätte die Verzögerung nicht verschuldet.