Sie klagte wegen Vertragsbruchs, da sie der Beklagten ihre Erfindung in der Hoffnung offengelegt hatte, dafür vergütet zu werden. Dass die Beklagte eine andere Firmierung als das Unternehmen von 1983 trägt, ignoriert das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks in seinem abweisenden Urteil vom 25. September 2013 zunächst, obwohl es die Identität bezweifelt.
Denn der United States District Court for the District of Columbia gelangt zur Erkenntnis, dass überhaupt kein einklagbarer schriftlicher oder mündlicher Vertrag besteht, der verletzt werden konnte. Seine Begründung führt lesenswert in die Merkmale des Vertrages nach dem Recht der Hauptstadt der USA ein.