Das Bundesgericht der Hauptstadt Washington, DC, weist die Klage im Fall Metz v. BAE Systems Technology Solutions and Services Inc. am 30. September 2013 ab. Die erste Anspruchsgrundlage, Einwirkung in Vertragsbeziehungen mit Dritten, kann nicht greifen, da seine neue Stelle jederzeit kündbar war - ein At Will-Arbeitsverhältnis. Ein durch die Grundsätze der tortious Interference in contractual Relations geschütztes Vertragsverhältnis besteht nicht.
Ebenfalls besteht kein Anspruch nach dem Common Law-Prinzip der tortious Interference with prospective economic Advantage, entscheid der United States District Court for the District of Columbia. Dazu hätte die Beklagte absichtlich die Vereitelung der zukünftigen Vorteilserwartung herbeiführen müssen oder einen anderen dazu bewegen müssen. Die zukünftige Vorteilserwartung ist bei einem At-Will-Vertrag jedoch nicht geschützt - anders als vielleicht im Recht anderer Staaten der USA, auf das sich der Kläger erfolglos beruft.