Click-Vertragsannahme ausgehebelt
CK • Washington. Die Bedingungen der Skype-Webseite hatte die Klägerin durch einen Mausklick angenommen, doch hatte sie eine Nutzungseinschränkung übersehen und klagte im Namen aller Kunden nach dem kalifornischen Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken. Die Werbung von Skype versprach unlimited VoIP-Telefonate, während eine Fußnote die Flatrate durch eine Fair Usage Policy erheblich einschränkte.
Sie verlor, doch das zweite Revisionsbezirksgericht Kaliforniens entschied im Fall Chapman v. Skype, Inc. am 4. Oktober 2013, dass sie auch bei einem wirksamen Online-Vertragsschluss nach Verbraucherschutzrecht ihre Sammelklage weiterbetreiben darf.
Ausschlaggebend ist verbraucherschutzrechtlich nicht allein, dass der Vertrag samt Fußnote wirksam zustande kam, sondern auch, dass der nicht immer achtsame Durchschnittsverbraucher bei Vertragsschluss durch die Werbe- und Vertragsgestaltung irregeführt werden konnte.
Sie verlor, doch das zweite Revisionsbezirksgericht Kaliforniens entschied im Fall Chapman v. Skype, Inc. am 4. Oktober 2013, dass sie auch bei einem wirksamen Online-Vertragsschluss nach Verbraucherschutzrecht ihre Sammelklage weiterbetreiben darf.
Ausschlaggebend ist verbraucherschutzrechtlich nicht allein, dass der Vertrag samt Fußnote wirksam zustande kam, sondern auch, dass der nicht immer achtsame Durchschnittsverbraucher bei Vertragsschluss durch die Werbe- und Vertragsgestaltung irregeführt werden konnte.