Sie verlor, doch das zweite Revisionsbezirksgericht Kaliforniens entschied im Fall Chapman v. Skype, Inc. am 4. Oktober 2013, dass sie auch bei einem wirksamen Online-Vertragsschluss nach Verbraucherschutzrecht ihre Sammelklage weiterbetreiben darf.
Ausschlaggebend ist verbraucherschutzrechtlich nicht allein, dass der Vertrag samt Fußnote wirksam zustande kam, sondern auch, dass der nicht immer achtsame Durchschnittsverbraucher bei Vertragsschluss durch die Werbe- und Vertragsgestaltung irregeführt werden konnte.