Die Partner der insolventen Kanzlei Thelen LLP hatten beschlossen, die Partnerschaft aufzulösen, und einen Auflösungsvertrag mit einer Ausnahmeregelung zur unfinished Business Doctrine, nach der auch zukünftige Forderungen gegen Mandanten aus unbeendeten Geschäftsbeziehungen nach Beendigung der Partnerschaft noch zum Vermögen der Partnerschaft gehören, unterzeichnet. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter der Thelen LLP und behauptete, der Waiver stelle eine betrügerische und deshalb anfechtbare Gläubigerbenachteiligung dar.
Doch was hat das mit der Zweigleisigkeit der amerikanischen Gerichtsbarkeit zu tun? Die bundesstaatlichen Gerichte sind nur dann zuständig, wenn entweder Fragen des Bundesrechts zu klären sind oder die Parteien aus unterschiedlichen Staaten kommen, Diversity Jurisdiction. Insolvenzrecht ist Bundesrecht, sodass die Zuständigkeit des Bundesgerichts vorlag. Trotzdem legte das Bundesberufungsgericht den Fall dem Obersten Staatsgericht von New York vor. Es erklärt, dass Fragen der unfinished Business Doctrine zu lösen sind, welche dem einzelstaatlichen Recht der Partnerschaften zuzuordnen sind. In Staatsrecht - nicht im deutschen Sinne zu verstehen - dürfen sich der Bund und seine Gerichtsbarkeit nicht einmischen.
Wer diesen Fall versteht, sollte in Zukunft also keine Probleme mit der Unterscheidung zwischen einzelstaatlichen und bundesstaatlichen Zuständigkeiten haben.