Hexerei 2.0
PZ - Washington. Wie bereits vor einigen Tagen in Wahlstation: Ungleiches Recht für alle und detaillierter in Die Hexe und der Handelsreisende angesprochen, fehlt dem Deutschen oft das Verständnis für die Zweigleisigkeit der amerikanischen Rechtsordnung sowie der Gerichtszweige. Dazu bietet der Fall In Re: Thelen LLP, der dem Bundesberufungsgericht für den zweiten Bezirk der USA in New York City am 15. November 2013 vorlag, ein erneutes Beispiel für die Komplexität der Materie. Doch was war passiert?
Die Partner der insolventen Kanzlei Thelen LLP hatten beschlossen, die Partnerschaft aufzulösen, und einen Auflösungsvertrag mit einer Ausnahmeregelung zur unfinished Business Doctrine, nach der auch zukünftige Forderungen gegen Mandanten aus unbeendeten Geschäftsbeziehungen nach Beendigung der Partnerschaft noch zum Vermögen der Partnerschaft gehören, unterzeichnet. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter der Thelen LLP und behauptete, der Waiver stelle eine betrügerische und deshalb anfechtbare Gläubigerbenachteiligung dar.
Doch was hat das mit der Zweigleisigkeit der amerikanischen Gerichtsbarkeit zu tun? Die bundesstaatlichen Gerichte sind nur dann zuständig, wenn entweder Fragen des Bundesrechts zu klären sind oder die Parteien aus unterschiedlichen Staaten kommen, Diversity Jurisdiction. Insolvenzrecht ist Bundesrecht, sodass die Zuständigkeit des Bundesgerichts vorlag. Trotzdem legte das Bundesberufungsgericht den Fall dem Obersten Staatsgericht von New York vor. Es erklärt, dass Fragen der unfinished Business Doctrine zu lösen sind, welche dem einzelstaatlichen Recht der Partnerschaften zuzuordnen sind. In Staatsrecht - nicht im deutschen Sinne zu verstehen - dürfen sich der Bund und seine Gerichtsbarkeit nicht einmischen.
Wer diesen Fall versteht, sollte in Zukunft also keine Probleme mit der Unterscheidung zwischen einzelstaatlichen und bundesstaatlichen Zuständigkeiten haben.
Die Partner der insolventen Kanzlei Thelen LLP hatten beschlossen, die Partnerschaft aufzulösen, und einen Auflösungsvertrag mit einer Ausnahmeregelung zur unfinished Business Doctrine, nach der auch zukünftige Forderungen gegen Mandanten aus unbeendeten Geschäftsbeziehungen nach Beendigung der Partnerschaft noch zum Vermögen der Partnerschaft gehören, unterzeichnet. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter der Thelen LLP und behauptete, der Waiver stelle eine betrügerische und deshalb anfechtbare Gläubigerbenachteiligung dar.
Doch was hat das mit der Zweigleisigkeit der amerikanischen Gerichtsbarkeit zu tun? Die bundesstaatlichen Gerichte sind nur dann zuständig, wenn entweder Fragen des Bundesrechts zu klären sind oder die Parteien aus unterschiedlichen Staaten kommen, Diversity Jurisdiction. Insolvenzrecht ist Bundesrecht, sodass die Zuständigkeit des Bundesgerichts vorlag. Trotzdem legte das Bundesberufungsgericht den Fall dem Obersten Staatsgericht von New York vor. Es erklärt, dass Fragen der unfinished Business Doctrine zu lösen sind, welche dem einzelstaatlichen Recht der Partnerschaften zuzuordnen sind. In Staatsrecht - nicht im deutschen Sinne zu verstehen - dürfen sich der Bund und seine Gerichtsbarkeit nicht einmischen.
Wer diesen Fall versteht, sollte in Zukunft also keine Probleme mit der Unterscheidung zwischen einzelstaatlichen und bundesstaatlichen Zuständigkeiten haben.