Vertragsaufhebung: Jede Pflicht
CK • Washington. Einen Lagervertrag hoben die Vertragsparteien mit den Worten TTE will no longer have any obligations under Section 9.1A of the Agreement auf und stritten sich dann im Fall APL Logistics Americas, Ltd. v. TTE Technology, Inc. um den Begriff any. Alle Vertragspflichten außer besonders geregelten sollten erlöschen, meinte die Beklagte, und die Klägerin verlangt $1,2 Mio an Lagermanagementgebühren. Am 13. Dezember 2013 erklärte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans zunächst die Vertragsaufhebungsklausel für so eindeutig, dass strittige Tatsachenfragen nicht den Geschworenen vorzulegen sind. Es durfte deshalb selbst entscheiden und erörterte auf zehn gut lesbaren Seiten die Vertragsauslegungsregeln.