Sie setzt sich für die Rechte von farbigen Angestellten ein und unterstützt diese bei Diskriminierungsklagen gegen die Kongressbibliothek. Die Bibliothek verweigerte die Anerkennung, wogegen die Klägerin klagte, die Ablehnung erfolge allein als Vergeltung wegen der Unterstützung von Klagen gegen die Bibliothek und verstoße daher gegen Title VII of the Civil Rights Act of 1964.
Am 13. Dezember 2013 wies auch das Bundesberufungsgericht die Klage ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass eines ihrer Mitglieder tatsächlich eine Diskriminierungsklage gegen die Bibliothek eingereicht habe. Dies sei jedoch erforderlich, da es sich um die Vergeltung für eine Handlung eines Arbeitnehmers handeln müsse, vgl. 42 USC §2000e-3(a). Ausdrücklich erklärte das Gericht aber die Vereinigung selbst für klagebefugt. Die Voraussetzungen des Article III standings lägen vor: Die Nichtaufnahme der Vereinigung stelle eine erhebliche Verletzung dar. Mit scharfen Worten kritisierte das Gericht den Vortrag der Bibliothek, es handele sich lediglich um unsubstantielle Vorteile, die mit einer Anerkennung einhergingen. Wenn dies so wäre hätte es schließlich keines Rechtsstreits bedurft, die Bibliothek hätte die Vereinigung einfach anerkennen können.