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Donnerstag, den 02. Jan. 2014

Bitcoin im Kaufvertrag  

.   Ob Bitcoin und Nachahmer Währungen darstellen, spielt auch in der rechtlichen Abwicklung und Rückabwicklung von Kaufverträgen eine Rolle. Unterliegt der Vertrag einem Recht der USA, folgt die rechtliche Einordnung der virtuellen Währung dem Bundesrecht und dem anwendbaren Staatsrecht. Ein beispielhafter Sachverhalt:
A in NY kauft von B in CA die Sache C, Chattel.
Vertragsgemäß zahlt A den Kaufpreis von 10 Bitcoins an B.
B liefert C an A.
A will vertragsgemäß rückabwickeln.
Jetzt liegt der Preis für C bei allen Anbietern bei nur 5 Bitcoins, weil der Wert von Bitcoins stieg. B bietet A deshalb 5 Bitcoins.
A verlangt die 10 bezahlten Bitcoins zurück.
B meint, A würde auf Bs Kosten eine Wertverdopplung erzielen. B beruft sich auf den stabil gebliebenen Dollarpreis für C. Mehr als das Dollaräquivalent schulde er nicht.
Die rechtliche Beurteilung hängt zunächst vom anwendbaren Recht ab: Bundesrecht in jedem Fall, was Währungen und Wertpapiere betrifft. Kauf- und Tauschrecht entweder nach dem Recht von NY oder CA; die Entscheidung darüber folgt meist aus dem Binnen-IPR, Conflict of Laws, des US-Staats, in dem die Klage anhängig ist. Das ist noch einfach.

Dann wird es haarig, denn am 1. Januar 2014 ist die rechtliche Einordnung von Bitcoins noch verwirrend. Enten in der Wirtschaftsberichterstattung, Prozesserklärungen von zerstrittenen Bitcoin-Initiatoren, mit Zwangsmitteln angedrohte Auskunftsersuchen von Aufsichtsbehörden in New York und Kalifornien, Erklärungen der Kapitalmarktaufsicht SEC und des Bundesschatzamts, Treasury Department, in Washington, DC, sowie ein texanisches Urteil und eine Stellungnahme betroffener Bitcoin-Mittler an das kalifornische Finanzmittleraufsichtsamt vernebeln den Blick.

Bitcoins seien keine Währung im Sinne von legal Tender, sagen die einen. Doch, sagen die anderen, und wenn nicht, unterlägen sie immerhin einer währungsgleichen Aufsicht samt Compliance- und Steuerfolgen. Was meinen die Bankrechtler? Gelten die Präzedenzfälle zum Wechselkursrisiko, siehe beispielsweise Urteil in Dollar - Wechselkursverlust trifft Schuldner, aus dem internationalen Handel? Klärt die neue kalifornische Gesetzgebung zum Money Transmission Act die Fronten?

Wirklich belastbare Einschätzungen stehen noch aus. Oder bleibt alles einfach, weil hier ein Tauschgeschäft, Barter, vorliegt, die Anbindung an den Dollarkurs unvereinbart und unzulässig ist und beide Seiten das Erhaltene zurückgewähren müssen?







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.