Keine Zuständigkeitsusurpierung durch US-Gerichte
Weder bei Menschenrechtsverletzung noch bei Kontenpfändungen
CK • Washington. Nachdem der Supreme Court der USA am 14. Januar 2014 im Fall Daimler AG v. Bauman ausländischen Unternehmen die Sicherheit gab, nicht mehr vor US-Gerichten wegen Menschenrechtsverletzungen in Drittländern verklagt zu werden - jedenfalls nicht, wenn sie ungenügende Anküpfungsmerkmale zum Forumstaat in den USA besitzen -, bewegt sich im Doppelfall Tire Engineering & Distribution LLC, et al. v. Bank of China Ltd., Motorola am 15. Januar 2014 das Recht hin zum Schutz vor Auslandseingriffen im Pfändungswesen.Der neuere Fall betrifft zwei Pfändungsversuche bei Banken im Staate New York nach dortigem Recht, wobei die Gläubiger die Pfändung auf Auslandskonten erstrecken wollen. Die strittigen Konten liegen bei Auslandszweigstellen der beklagten Banken, die als Pfändungsgläubiger, Garnishee, die Erstreckung auf die Konten im Ausland anfochten.
Vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erreichten die Banken einen Teilerfolg: Weil die Frage New Yorker Vollstreckungsprozessrecht betrifft, das ein Bundesgericht nicht ohne Präzedenzfall auslegen darf, bestimmt das Gericht nach gründlicher Erörterung der Rechtslage die Vorlage der Rechtsfrage an das höchste Gericht des Staates, den New York Court of Appeals.