Schiedsgericht ignoriert, Spruch vollstreckbar
Keine inhaltliche Nachprüfung des Schiedsurteils
CK • Washington. Der Fall Neuronetics v. Fuzzi verdeutlicht die Gefahr, eine Schiedsklausel und ein Schiedsgericht zu ignorieren. Die beklagte Psychologin erwarb ein Gerät für ihre Praxis und zahlte nicht. Das vertraglich vereinbarte Schiedsverfahren, Arbitration, ignorierte sie ebenso wie den Schiedsspruch auf Kaufpreiszahlung und Zinsen.Erst im Bestätigungsprozess vor dem Bundesgericht in New Jersey machte sie Einwände geltend: Der Kaufvertrag sei nichtig, somit auch die Schiedsklausel. Sie habe am Verfahren nicht teilgenommen, weil sie die Schiedsgebühren nicht aufbrachte. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia bestätigte jedoch die Vollstreckbarerklärung des Untergerichts.
Am 24. Januar 2014 urteilte es, dass die Schiedsregeln ihr auch bei Nichtzahlung die Verteidigung gestatten. Auch sei die Nachprüfbarkeit des Schiedsspruchs vor dem Bundesgericht nach 9 USC §10, Federal Arbitration Act, nur auf eklatante Rechtsfehler im Sinne eines manifest Disregard of the Law sowie bestimmte Prozessfehler, für welche hier keine Anzeichen vorliegen, beschränkt. Ihre Verteidigung oblag ihr vor dem Schiedstribunal, nicht dem Gericht.
Effektiv sind die Parteien im Schiedsverfahren in den USA noch mehr an das Ergebnis gebunden als Prozessparteien. Nach dem