Juwelenklau: Haftet Alarmsystemanbieter?
CK • Washington. Die Werbung versprach Sicherheit, der Verkäufer ebenso, doch das Kleingedruckte im Vertrag über Einbau und Betrieb einer Alarmanlage bei einem Juwelier reduzierte die Haftung auf $1.000 und seine Merger-Klausel machte alle Erklärungen außer den vertraglichen Willenserklärungen unwirksam. Als $1 Mio. Juwelen nach dem Versagen der Anlage gestohlen wurden, klagte der Juwelier.
Der Alarmanlagenanbieter gewann am 5. Februar 2014 vor dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati im Fall RAM Int'l, Inc. v. ADT Sec. Services, Inc. mit lehrreicher Begründung. Der Vertragsanspruch ist durch die Liquidated Damages-Klausel - ähnlich einer Vertragsstrafenvereinbarung, doch niemals als Penalty durchsetzbar, - begrenzt.
Die frohe Werbenachricht kann ebenso wie ein Betrugsanspruch nicht haftungsauslösend wirken, da beide nicht getrennt vom Vertrag existieren und in der Merger Clause über außervertragliche Zusagen untergehen.
Der Alarmanlagenanbieter gewann am 5. Februar 2014 vor dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati im Fall RAM Int'l, Inc. v. ADT Sec. Services, Inc. mit lehrreicher Begründung. Der Vertragsanspruch ist durch die Liquidated Damages-Klausel - ähnlich einer Vertragsstrafenvereinbarung, doch niemals als Penalty durchsetzbar, - begrenzt.
Die frohe Werbenachricht kann ebenso wie ein Betrugsanspruch nicht haftungsauslösend wirken, da beide nicht getrennt vom Vertrag existieren und in der Merger Clause über außervertragliche Zusagen untergehen.