Liegt eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung vor, so muss diese den Vorschriften eines anerkannten Arbeitsverhältnisses entsprechen, was sich nach einzelstaatlichem Recht, nicht Bundesrecht, beurteilt, oder sie muss ein besonderes Näheverhältniss aufweisen. Dieses kann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber eine gewisse Kontrolle über den Arbeitnehmer oder das betreffende Projekt hat. Auch reicht aus, dass die Anstellung gerade für einen entsprechenden Bereich vereinbart wurde. Bei der Antragstellung zur Eintragung des Werkes im Copyright Office in Washington, DC, ist der Arbeitgeber als Schöpfer anzugeben.
Bei extern Beauftragten muss die Inhaberschaft des Urheberrechts bereits vorher vertraglich in Schriftform festgelegt sein. Zudem muss die Abstimmung und Definition der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zur Schaffung eines Werks erfolgen, und es muss eine der neun, in 17 USC §101 verankerten Werkarten zutreffen.