Dabei ist es einfach: Monopole sind eng auszulegen. Und Urheberrechte gelten seit Queen Anne als Monopol. Folglich sind Nutzungsarten im vom Urheber vorgegebenen Rahmen zulässig, auch bei Einsatz neuer Technik. Die Technik wurde bereits 2013 ausführlich erklärt, und das Recht auch: 10000 Antennen vermeiden Urheberverletzung - Internetanbieter besiegt Fernsehanstalten.
Dass die Querele um die Massenantennenhaltung und Speicherung von Sendungen im Nutzerkonto die Aufmerksamkeit aller Fernsehanstalten erwarb und dem Zuschauer unter die Nase gerieben wird, hat allein mit einer gewerblichen Nutzung zu tun, die die Anstalten über den gesetzlichen und vertraglichen Rahmen hinaus kontrollieren wollen.
Wenn Kabelanbieter ihnen Unsummen zahlen und Antennenempfänger - auch bei der Auslagerung von Antennen - keinen roten Heller, befürchten sie, dass die Kundschaft den Kabeldienst verlässt und zum billigeren Aereo-Empfang per Internet abwandert. Dem Zuschauer muss eingeimpft werden, dass das doch nicht sein darf - selbst wenn es rechtlich sehr wohl sein darf.
Ist der Supreme Court schlau, macht er einen Rückzieher: Certiorari improvidently granted. Das wäre nicht das erste Mal, dass er den Entwicklungen nicht vorgreifen will. Dann fällt keine Entscheidung, weil er die Annahme des Falls aufhebt.