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Mittwoch, den 07. Mai 2014

Wie beweist der Filmschreiber eine Verletzung?

 
.   Weil er eine Filmfirma wiederholt anmeckerte, sie habe mit ihrem historischen Film sein Urheberrecht an einem auf demselben historischen Ereignis fußenden Drehbuch verletzt, verklagte sie ihn mit einer negativen Feststellungsklage, declaratory Judgment Action. Er verlor im Fall Effie Film LLC v. Murphy, weil er das Abkupfern nicht nachweisen konnte.

Bei behaupteter Verletzung muss das Gericht die wesentliche Übereinstimmung der Werke aus der Sicht des durchschnittlichen Beobachters, ordinary Observer, prüfen, sofern der Verletzte nicht nachweisen kann, dass der Nachahmer Zugang zu seinem Werk besaß, was hier nicht zutrifft. Dieser Beobachter müsste den Eindruck erhalten - solange er nicht nur auf Unterschiede achtet - dass beide Werke dieselbe ästhetische Wirkung erzielen.

Wenn das erste Werk nichtoriginale Elemente aus dem öffentlichen Raum, public Domain, wie bespielsweise historische Begebnisse einschließt, muss das Gericht the similarities in such aspects as the total concept and feel, theme, characters, plot, sequence, pace, and setting des Werks prüfen. Da das Untergericht nach Feststellung des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks der USA in New York so verfahren war, konnte es das Urteil am 7. Mai 2014 bestätigen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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