Herstellerhaftung wegen Schulterschmerzes
CK • Washington. Keinen Schadensersatz erhält eine Patientin vom Hersteller einer Schmerzmittelpumpe, die ein Arzt nach ihrer Schulteroperation einsetzte. Wegen der Pumpe soll ihr Schultergewebe zerfallen sein, was Schmerzen auslöst. Die Patientin bot ein Gutachten an, nach dem der Hersteller diese Wirkung kennen musste. Dieser soll nach Produkthaftungsrecht haften.
Am 12. Mai 2014 erklärte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis ausführlich den Wert eines solchen Gutachtens, den das Untergericht verworfen hatte. Der Gutachter hatte 12 Artikel aus der Zeit vor dem Einsatz der Pumpe als Beleg für die Vorhersehbarkeit des Schadens zitiert. Das Gericht stellte jedoch fest, dass sie den Einsatz anderer Mittel erörtern und nicht beweisrelevant sind.
Soweit die zitierte Literatur Schmerzmittel erörtert, ist ihr aus Herstellersicht nicht zu entnehmen, dass sie vor dem Einsatz in der Schulter warnen. Ohne vorhersehbare Gefahr kann der Hersteller nicht aus Produkthaftungsrecht verpflichtet werden, entschied der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit im Fall Mack v. Stryker Corp. nach dem leicht verständlich dargelegten Recht von Minnesota.
Am 12. Mai 2014 erklärte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis ausführlich den Wert eines solchen Gutachtens, den das Untergericht verworfen hatte. Der Gutachter hatte 12 Artikel aus der Zeit vor dem Einsatz der Pumpe als Beleg für die Vorhersehbarkeit des Schadens zitiert. Das Gericht stellte jedoch fest, dass sie den Einsatz anderer Mittel erörtern und nicht beweisrelevant sind.
Soweit die zitierte Literatur Schmerzmittel erörtert, ist ihr aus Herstellersicht nicht zu entnehmen, dass sie vor dem Einsatz in der Schulter warnen. Ohne vorhersehbare Gefahr kann der Hersteller nicht aus Produkthaftungsrecht verpflichtet werden, entschied der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit im Fall Mack v. Stryker Corp. nach dem leicht verständlich dargelegten Recht von Minnesota.