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Donnerstag, den 22. Mai 2014

Dritter haftet nicht für übliche Lebensgefahr

 
.   Nicht jedes Pech kann - auch im US-Prozess - einem Dritten über­bürdet werden. Der schwer­verletzte Lasterfahrer muss seinen Schaden nach dem Ausrutschen auf unerwar­tetem Parkplatzeis selbst verkraften, entschied am 21. Mai 2014 das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati im Fall Barbaglia v. Noconnah Holdings LLC.

Der Platzverwalter hatte besondere Winter­dienstanstren­gungen unternommen, um Besucher vor Gefahren zu schützen. Dass bei minimalem Schneefall Gefahren andauern, gehört zur Lebens­erfahrung, die die üblichen Gefahren des Lebens, the normal Hazards of Life, bei dem belässt, der nicht selbst umsichtig zur eigenen Gefahren­vermeidung beiträgt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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