• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 18. Juni 2014

Den Fluch des Scheckwesens angeklagt  

.   Der Prozess Arlington Video Production, Inc. v. Fifth Third Bancorp konfrontiert Europäer mit unvorstellbaren Problemen: Ohne Schecks läuft in Amerika nichts, und die Scheckgebühren sind horrend, doch geheim, bis eine Bank sie anwendet. Der klagende Geschäftsmann trifft den Nagel auf den Kopf:

Die Banken bereichern sich und lassen selbst dem gewieften und sorgfältigen Kunden kaum eine Chance, Sondergebühren zu vermeiden. Arme, Studenten und in Banksachen Unerfahrene sind gewohnt, von Banken abgezockt zu werden. Europäer hingegen beklagen sich, wenn ihre Überweisungen in die USA fehlschlagen oder irgendwo zu Abzügen vor der Gutschrift in den USA führen, die ihnen niemand erklären kann. $40 für die Gutschrift einer Überweisung ist noch billig. Man ist ja dankbar, dass die Bank das Geld nach einem Wire Transfer überhaupt findet, siehe auch Geld aus den USA.

$30 für die Überziehung eines Kontos, auf dem Schecks eingereicht, doch noch nicht gutgeschrieben sind, ist fast geschenkt. In obigen Fall geht ein Unternehmer gegen das Gebaren der Banken vor; er hat bereits einmal vor dem Supreme Court in Washington gewonnen. Jetzt geht das Verfahren bei den Untergerichten weiter. Seine Sammelklage muss er aufgeben, aber individuell darf er weitermachen. Der Leser des Beschlusses vom 17. Juni 2014 erfährt beispielsweise, dass die beklagte Bank weder ihren Kunden noch den Zweigstellen die geltenden Gebühren mitteilte.

Im Beweisverfahren musste sie auf dem zentralen Mainframe-Server, zu dem keine Zweistelle Zugang erhält, Suchabfragen programmieren, um sich selbst über ihre eigenen Praktiken schlau zu machen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.