Vertrag durch Webseiten-AGB ausgehebelt?
CK • Washington. $3 Mio. könnte der Handschuhhersteller verlieren, wenn die Webseiten-AGB seines Kunden, die die Schriftform vorschreiben, gelten. Im Handschuhgeschäft ist der mündliche Vertrag Brauch, auch wenn Ware bestellt wird, die wegen Markenstickerei im Notfall nicht an Dritte verkäuflich sind.
Ein Großkunde bestellte solche Ware und nahm sie unter Verweis auf seine neuen Webseiten-AGB nicht ab, sodass der Hersteller klagte. Dieser gewann, obwohl der Kunde den Hersteller schriftlich aufgefordert hatte, seine Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen.
Im Fall The Grandoe Corporation v. Gander Mountain Company entschied auch das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 1. August 2014 gegen den Kunden, obwohl Webseiten-AGB nicht grundsätzlich unwirksam sind und auch in getrennte Verträge einbezogen werden dürfen. Es zog dazu unter anderem die Parol Evidence Rule des Vertragsrechts, nicht des Beweisrechts - Law of Evidence -, heran.
Ein Großkunde bestellte solche Ware und nahm sie unter Verweis auf seine neuen Webseiten-AGB nicht ab, sodass der Hersteller klagte. Dieser gewann, obwohl der Kunde den Hersteller schriftlich aufgefordert hatte, seine Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen.
Im Fall The Grandoe Corporation v. Gander Mountain Company entschied auch das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 1. August 2014 gegen den Kunden, obwohl Webseiten-AGB nicht grundsätzlich unwirksam sind und auch in getrennte Verträge einbezogen werden dürfen. Es zog dazu unter anderem die Parol Evidence Rule des Vertragsrechts, nicht des Beweisrechts - Law of Evidence -, heran.
Korrektur: Der hier zunächst falschverlinkte Fall Patrick Camasta v. Jos. A. Bank Clothiers, Inc. betrifft die irreführende Werbung und sei Lesern ebenfalls empfohlen.