Die Beklagte bestritt die Wirksamkeit der Schiedsklausel, weil sie Parteien den Schiedsweg ermögliche, ohne sie darauf zu verpflichten: … may submit the controversy, claim or dispute to an arbitrator … Zudem binde die Gerichtsstandsklausel die Parteien unwiderruflich an das ordentliche Gericht: … each party submits irrevocably to the non-exclusive jurisdiction of each such court for the purpose of any such suit, action or proceeding …
Richterin Robinson vom Bundesgericht für den Bezirk von Kansas ging den Argumenten durch eine sehr gründliche Vertragsauslegung auf den Grund. Sie erklärte, dass in diesem Fall die Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht vermutet werden dürfe. Doch zeige die Auslegung, dass das may in der Schiedsklausel keine Alternative aufweist, sodass der Streit entweder vor das Schiedsgericht gehörte oder fallen gelassen werden muss. Die Gerichtsstandsklausel unterminiere die Schiedsklausel nicht, sondern bestimme, wie der Praktiker erwartet, einen Gerichtsstand für einen Prozess um die Schiedsklausel oder ein Schiedsurteil sowie dessen Vollstreckung.