Prozessrechtlicher Sitz von Corporation und LLC
CK • Washington. Eine misslungene Geschäftsbeziehung führt zu einem Lehrstück über das Recht von Parteien aus verschiedenen Staaten, statt eines einzelstaatlichen Gerichts ein Bundesgericht nach dem Sachzuständigkeitsprinzip der Diversity Jurisdiction anzurufen. Diese ist Fällen der vollständigen Diversity vorbehalten und soll die Beklagten vor xenophoben einzelstaatlichen Gerichten schützen.
Im Fall CostCommand LLC v. PRS Software Solutions Inc. musste das Gericht bei vier Beteiligten die Staatsangehörigkeit einer Corporation auf Beklagtenseite und einer LLC auf Klägerseite ermitteln. Dabei dürrfe es über die Behauptungen der Klage und Klagerwiderung hinaus Feststellungen machen, erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 13. November 2014. Die Klägerin stammt aus Maryland, da sich ihre Staatsangehörigkeit nach der ihrer Inhaber richtet, und der Alleineigner dort wohnt.
Eine der beklagten Kapitalgesellschaften hatte sich als Corporation aus Texas bezeichnet, doch die anderen Beklagten wiesen das Gericht darauf hin, dass die Webseite der Corporation Maryland als Verwaltungssitz bezeichnet. Das Gericht ließ sich davon überzeugen und bestätigte, dass eine Gesellschaft zwei Staatsangehörigkeiten besitzen kann: eine am Gründungsort und eine am Verwaltungssitz, den es weiter erörtert. Im Ergebnis fand es, dass die complete Diversity nicht vorliege und deshalb die gesamte Klage abgewiesen werden müsse.
Im Fall CostCommand LLC v. PRS Software Solutions Inc. musste das Gericht bei vier Beteiligten die Staatsangehörigkeit einer Corporation auf Beklagtenseite und einer LLC auf Klägerseite ermitteln. Dabei dürrfe es über die Behauptungen der Klage und Klagerwiderung hinaus Feststellungen machen, erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 13. November 2014. Die Klägerin stammt aus Maryland, da sich ihre Staatsangehörigkeit nach der ihrer Inhaber richtet, und der Alleineigner dort wohnt.
Eine der beklagten Kapitalgesellschaften hatte sich als Corporation aus Texas bezeichnet, doch die anderen Beklagten wiesen das Gericht darauf hin, dass die Webseite der Corporation Maryland als Verwaltungssitz bezeichnet. Das Gericht ließ sich davon überzeugen und bestätigte, dass eine Gesellschaft zwei Staatsangehörigkeiten besitzen kann: eine am Gründungsort und eine am Verwaltungssitz, den es weiter erörtert. Im Ergebnis fand es, dass die complete Diversity nicht vorliege und deshalb die gesamte Klage abgewiesen werden müsse.