Der Beschluss vom 22. Dezember 2014 vom Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia ist aufschlussreich. Das Gesetz stelle auf den Einzelhandelsvertrieb in New Jersey ab. Ein Auslieferungslager gelte nicht als Einzelhandel. Folglich entfalle der Schutz des New Jersey Franchise Practices Act, N.J. Stat. Ann. §§56:10-1 ff.
Mit einem recht merkwürdigen Argument unterlag die Klägerin in der Revision ebenfalls. Eine Vertragsklausel erfordere die Schriftform und die beidseitige Unterschrift bei Vertragsänderungen. Die Unterschrift der Klägerin fehle auf der Kündigung, behauptete sie. Das Gericht sah eine andere Klausel als entscheidend an: Sie spreche der Beklagten ausdrücklich das Recht zur einseitigen Kündigung zu. Einseitigkeit liege unverrückbar in ihrer Natur!