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Mittwoch, den 24. Dez. 2014

Folter-Reputation reicht für Haftung  

Zwei Staaten verlieren ihre Immunitätsberufungen
.   Riesensprünge machte das Bundes­berufungsgericht der Hauptstadt am 23. Dezember 2014 im Fall Kim v. Democratic People's Republic of Korea: Wer fürs Foltern bekannt ist, haftet im konkreten Fall eines Entführten, der die Folter nicht beweisen kann. Der Folterer muss dann beweisen, dass er diesen Häftling nicht folterte.

Besonders ungewöhnlich ist diese Umkehr, weil der Beklagte ein Staat ist: Gerichte sollen Staaten wegen ihrer Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act rück­sichtsvoll behandeln. Diesen Gedanken drückte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am selben Tag in NML Capital, Ltd. v. Republic of Argentina,so aus, als es den beklagten Staat dem Beweisausforschungsverfahren, Discovery, unterwarf:
Although we affirm the district court's order in all respects, we stress that Argentina--like all foreign sovereigns--is entitled to a degree of grace and comity. Cf. Republic of Austria v. Altmann, 541 U.S. 677, 689 (2004). These considerations are of particular weight when it comes to a foreign sovereign’s diplomatic and military affairs. Accordingly, we urge the district court to closely consider Argentina’s sovereign interests in managing discovery, and to prioritize discovery of those documents that are unlikely to prove invasive of sovereign dignity.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.