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Mittwoch, den 21. Jan. 2015

Luxusuhren im Graumarkt so legal wie Druckwerke  

.   Eine amerikanische Handelskette wollte schweizer Luxus­uhren verkaufen, aber einigte sich nicht mit dem Her­steller. Als die Kette 43 Uhren verkaufte, die der Hersteller im Ausland vertrieb und die ein Dritt­unternehmen in die USA brachte und dann an die Kette verkaufte, ver­klagten die Schweizer die Kette wegen Ver­letzung ihres Urheber­rechts. Die Uhren tragen nämlich eine nach dem Copyright Act geschützte Gravur.

Zum Entsetzen vieler Hersteller im Ausland, die preis­drückende und nimbus­schwächende Grau­markt­einfuhren fürchten, gelang der Handels­kette in San Francisco am 20. Januar 2015 ein Revisions­sieg im Fall Omega S.A. v. Costco Wholesale Corp. Der Anspruch des Her­stellers nach 17 USC §602 wegen der Einfuhr des geschützten Werks ohne Zustimmung des Urheber­rechts­inhabers erlosch, als das Werk zum ersten Mal verkauft wurde. Der Weiter­verkauf ist ungeschützt, auch wenn der erste Verkauf im Ausland stattfand.

Das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA revidierte seine eigene Auffassung im Lichte einer Supreme Court-Entscheidung im Fall Kirtsaeng v. John Wiley & Sons Inc. aus dem Jahre 2013, der die First Sale Doctrine im Buchhandel nach erstem Verkauf im Ausland betraf, siehe Student gewinnt im Supreme Court.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.