Arbeitgeber verliert geheimnisbetraute Forscherin
CK • Washington. Nicht nur eine Forscherin mit anvertrauten Geheimnissen, sondern auch seine Klage zur Durchsetzung eines Wettbewerbsverbots verlor ein High-Tech-Arbeitgeber im Fall NanoMech Inc. v. Arunya Suresh. Die Forscherin wechselte erst zur Universität, dann zur BASF innerhalb der Zweijahresfrist des vertraglichen Verbots:
Unternehmen sollten sich ohnehin zum Schutz ihres technischen Vorsprungs nicht nur auf vom Gericht nicht korrigierbare Wettbewerbsverbote verlassen, sondern auch Vereinbarungen über den Geschäftsgeheimnisschutz abschließen. NDAs gehen meist örtlich und zeitlich weiter als Wettbewerbsverbote, die Arbeitnehmern die Teilnahme am Arbeitsmarkt beschränken und auf bestimmte Aktivitäten, beispielsweise das Abwerben von Kunden, begrenzt sein sollten.
COVENANT NOT TO COMPETE:Dieses Verbot war unzureichend eingegrenzt. Zwar darf in den meisten Staaten der USA ein Arbeitvertrag ein unvergütetes nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten, doch müssen Ort, Zeit und Zweck bestimmt sein. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis erklärte das anwendbare Recht:
The Employee agrees that during the term of this Agreement, and … for two (2) years following termination of this Agreement by the Employee, the Employee will not directly of indirectly enter into, be employed by or consult in any business which competes with the Company.
In general, a noncompete agreement must meet three requirements to be enforceable under Arkansas law: (1) the [employer] must have a valid interest to protect; (2) the geographical restriction must not be overly broad; and (3) a reasonable time limit must be imposed. ….Das Untergericht hatte den Vertrag als overbroad beurteilt, weil Ort und Zweck nicht eng genug bestimmt waren. Am 6. Februar 2015 bestätigte die Revision dieses Ergebnis mit einer lehrreichen Entscheidung. Der Vertrag wirkt weltweit und für jede Tätigkeit.
Unternehmen sollten sich ohnehin zum Schutz ihres technischen Vorsprungs nicht nur auf vom Gericht nicht korrigierbare Wettbewerbsverbote verlassen, sondern auch Vereinbarungen über den Geschäftsgeheimnisschutz abschließen. NDAs gehen meist örtlich und zeitlich weiter als Wettbewerbsverbote, die Arbeitnehmern die Teilnahme am Arbeitsmarkt beschränken und auf bestimmte Aktivitäten, beispielsweise das Abwerben von Kunden, begrenzt sein sollten.