Die Entscheidungsbegründung von 17 Seiten Länge erläutert die Grenzen des Gesetzes, das Licht in amtliche Vorgänge bringen soll. Ein Notfall der nach dem Protokoll SOP 303 vorgesehenen Art mit einem telefonisch eingeleiteten, gemeingefährlichen Angriff fällt unter seine Ausnahmen. Der Leser erfährt immerhin Einiges über den Auslöser der SOP 303-Lösung, die londoner Busexplosion von 2005, und die Freiwilligkeit der Vereinbarung des Amts mit Telefongesellschaften.
Ursprünglich hatte das Amt die Existenz des Protokolls bestritten und später eine weithin geschwärzte Fassung vorgelegt, bis das Untergericht die Freigabe verfügte. Das Revisionsgericht ließ sich jedoch überzeugen, dass die Freigabe unbefugten Dritten Eingriffe in das Telekommunikationswesen und das Protokoll ermögliche und dieser Gefahr nur durch seine Unterdrückung vorgebeugt werden könne.