Funknetzabschaltung im Notfall: Geheiminfo?
CK • Washington. Für die Funknetzabschaltung im öffentlichen Sicherheitsnotfall unterhält das Heimatsicherheitsamt in Washington ein Protokoll, das es nach dem Freedom of Information Act an interessierte Bürger herausgeben müsse, urteilte das Bundesgericht der Hauptstadt. Am 10. Februar 2015 entschied im Fall Electronic Privacy Information Center v. Department of Homeland Security das Revisisionsgericht, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, oft als zweithöchstes Gericht der USA bezeichnet, hingegen gegen die Antragstellerin.
Die Entscheidungsbegründung von 17 Seiten Länge erläutert die Grenzen des Gesetzes, das Licht in amtliche Vorgänge bringen soll. Ein Notfall der nach dem Protokoll SOP 303 vorgesehenen Art mit einem telefonisch eingeleiteten, gemeingefährlichen Angriff fällt unter seine Ausnahmen. Der Leser erfährt immerhin Einiges über den Auslöser der SOP 303-Lösung, die londoner Busexplosion von 2005, und die Freiwilligkeit der Vereinbarung des Amts mit Telefongesellschaften.
Ursprünglich hatte das Amt die Existenz des Protokolls bestritten und später eine weithin geschwärzte Fassung vorgelegt, bis das Untergericht die Freigabe verfügte. Das Revisionsgericht ließ sich jedoch überzeugen, dass die Freigabe unbefugten Dritten Eingriffe in das Telekommunikationswesen und das Protokoll ermögliche und dieser Gefahr nur durch seine Unterdrückung vorgebeugt werden könne.
Die Entscheidungsbegründung von 17 Seiten Länge erläutert die Grenzen des Gesetzes, das Licht in amtliche Vorgänge bringen soll. Ein Notfall der nach dem Protokoll SOP 303 vorgesehenen Art mit einem telefonisch eingeleiteten, gemeingefährlichen Angriff fällt unter seine Ausnahmen. Der Leser erfährt immerhin Einiges über den Auslöser der SOP 303-Lösung, die londoner Busexplosion von 2005, und die Freiwilligkeit der Vereinbarung des Amts mit Telefongesellschaften.
Ursprünglich hatte das Amt die Existenz des Protokolls bestritten und später eine weithin geschwärzte Fassung vorgelegt, bis das Untergericht die Freigabe verfügte. Das Revisionsgericht ließ sich jedoch überzeugen, dass die Freigabe unbefugten Dritten Eingriffe in das Telekommunikationswesen und das Protokoll ermögliche und dieser Gefahr nur durch seine Unterdrückung vorgebeugt werden könne.