Schürfrecht schriftlich, Beteiligung mündlich
CK • Washington. Das Bundesgericht wusste in Valentine v. Sugar Rock weder ein noch aus und wandte sich an den staatlichen Supreme Court von West Virginia, wo sich Parteien um Beteiligungen an Gesellschaften mit Schürfrechten stritten. Die erste Instanz im Bund hatte das Schriftformerfordernis des Statute of Frauds auf eine Partnership-Beteiligung angewandt, doch vor der Revision in der Bundesgerichtbarkeit hatte der Supreme Court des Staates in einer parallelen Sammelklage die Schriftform für dasselbe Partnership für unnötig erklärt. Als der Supreme Court dem Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond antworte, war die Frage umformuliert, doch die Antwort klar:
1. Ein Common-Law Partnership mag wie ein General Partnership nach dem staatlichen Gesetz aussehen, doch beim einen kann eine Beteiligung nur mit schriftlichen Beweis belegt werden, während beim anderen das Statute of Frauds als Schriftformerfordernis nicht greift.
2. Bundesgerichte und einzelstaatliche Gerichte können nebeneinander erstinstanzlich für dieselbe Sache zuständig sein, siehe Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten.
3. Wenn ein Bundesgericht eine Frage einzelstaatlichen Rechts beurteilt, die es nicht anhand eines einzelstaatlichen Präzedenzfalls beantworten kann, legt es die Frage dem einzelstaatlichen Gericht vor - ähnlich den Vorlageverfahren in der E.U. Nur wird dort die Unionsrechtsfrage dem EU-Gericht vorgelegt, während in den USA die Frage dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegt wird. Bei der Gründung der USA hatten sich die Staaten schließlich die Weitergeltung ihres in der Kolonialzeit entwickelten Rechts und die Zuständigkeit für seine Weiterentwicklung in fast allen Bereichen vorbehalten, siehe Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht!
The certified question from the federal court essentially has two parts. First, if a person contends he/she owns an interest in a common-law "mining partnership," then does the Statute of Frauds require the person to prove he/she is a partner of the mining partnership through a deed, will, or other written conveyance? We answer this part of the question "yes." A person can only be a partner in a mining partnership if he/she is a co-owner of the mineral interest with the other partners. Hence, proving a partnership interest in the mining partnership requires first proving the person has a deed, will, or other written instrument showing partial ownership of the mineral interest in the land.Aus fremder Perspektive ist an der Entscheidung vom 2. April 2015 besonders bedeutsam:
The second part of the question is this: if a partnership is a general partnership (as defined in and governed by the West Virginia Revised Uniform Partnership Act), and the partnership owns leases to extract oil and gas from real property, then does the Statute of Frauds require a person to produce a written instrument to prove he/she is a partner in the general partnership? We answer this part of the question "no." Under the Revised Uniform Partnership Act, W. Va. Code §47B-2-3 (1995), general partnership property belongs solely to the partnership and not to the partners. A person does not need a deed, will or other written instrument to establish a partnership stake in the general partnership, even if the general partnership owns an interest in real property.
1. Ein Common-Law Partnership mag wie ein General Partnership nach dem staatlichen Gesetz aussehen, doch beim einen kann eine Beteiligung nur mit schriftlichen Beweis belegt werden, während beim anderen das Statute of Frauds als Schriftformerfordernis nicht greift.
2. Bundesgerichte und einzelstaatliche Gerichte können nebeneinander erstinstanzlich für dieselbe Sache zuständig sein, siehe Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten.
3. Wenn ein Bundesgericht eine Frage einzelstaatlichen Rechts beurteilt, die es nicht anhand eines einzelstaatlichen Präzedenzfalls beantworten kann, legt es die Frage dem einzelstaatlichen Gericht vor - ähnlich den Vorlageverfahren in der E.U. Nur wird dort die Unionsrechtsfrage dem EU-Gericht vorgelegt, während in den USA die Frage dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegt wird. Bei der Gründung der USA hatten sich die Staaten schließlich die Weitergeltung ihres in der Kolonialzeit entwickelten Rechts und die Zuständigkeit für seine Weiterentwicklung in fast allen Bereichen vorbehalten, siehe Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht!