×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 09. April 2015

Supreme Court in erster Instanz verklagt

 
.   Selbst Amerikaner verzweifeln am Gerichtswesen der USA. Im Fall Hirsch v. Harris verklagte jemand den Manager des Supreme Court, einen ranghohen Juristen ohne Richterrang, mit dem Antrag, ihn zu verpflichten, einen Antrag einem bestimmten Richter vorzulegen. Da in den USA neben den 50 einzelstaatlichen Gerichtsbarkeiten eine parallele Gerichtsbarkeit des Bundes mit teilüberlappenden Kompetenzen arbeitet, ist die Verwirrung verständlich, zumal jeder Supreme Court in New York ein einzelstaatliches Untergericht ist, während der United States Supreme Court im Bund das höchste aller Gerichte der Vereinigten Staaten ist.

Der Klage vor dem Bundesgericht der Hauptstadt, einem Gericht erster Instanz, folgte am 3. April 2015 rasch ihre Abweisung. Nur der Supreme Court darf seine Verwaltung beaufsichtigen und anweisen. Untergerichte dürfen dem Supreme Court nichts befehlen, erklärte der United States District Court for the District of Columbia: [T]his supervisory authority is exclusive to the Supreme Court and … neither a district court nor a circuit court of appeals has jurisdiction to interfere with it by Mandamus or otherwise.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER