Der Klage vor dem Bundesgericht der Hauptstadt, einem Gericht erster Instanz, folgte am 3. April 2015 rasch ihre Abweisung. Nur der Supreme Court darf seine Verwaltung beaufsichtigen und anweisen. Untergerichte dürfen dem Supreme Court nichts befehlen, erklärte der United States District Court for the District of Columbia: [T]his supervisory authority is exclusive to the Supreme Court and … neither a district court nor a circuit court of appeals has jurisdiction to interfere with it by Mandamus or otherwise.
Der Klage vor dem Bundesgericht der Hauptstadt, einem Gericht erster Instanz, folgte am 3. April 2015 rasch ihre Abweisung. Nur der Supreme Court darf seine Verwaltung beaufsichtigen und anweisen. Untergerichte dürfen dem Supreme Court nichts befehlen, erklärte der United States District Court for the District of Columbia: [T]his supervisory authority is exclusive to the Supreme Court and … neither a district court nor a circuit court of appeals has jurisdiction to interfere with it by Mandamus or otherwise.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.