Im Fall Presidential Facility, LLC v. Robert Pinkas entschied das Gericht nach dem Vollstreckungserstreckungsantrag des Urteilsgläubigers gleich, dass die personal Jurisdiction fehle und wies den Antrag ab. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati erteilte ihm am 15. April 2015 eine Lehre: Courts do not consider personal jurisdiction sua sponte.
Nach einzelstaatlichem Recht müsse das Bundesgericht zuerst prüfen, ob die behaupteten Drittschuldner überhaupt als Parteien in Frage kommen. Dazu muss der Gläubiger darlegen, dass sie wahrscheinlich Begünstigte einer betrügerischen Vermögensübertragung sind. Trifft das wie hier zu, sind sie einzubeziehen. Die Zuständigkeitsfrage stellt sich erst, wenn die Drittschuldner nach ihrer Einbeziehung die Zuständigkeit rügen.