Der erste sah darin einen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung, Non-Disclosure Agreement.Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond prüfte das NDA samt seiner Auszeichnungspflicht für Vertrauliches und konnte dem Kläger nicht folgen, der für den Prototypen eine Ausnahme behauptete. Selbst wenn er nicht als vertraulich gekennzeichnet worden sei, sei aus den Umständen zu folgern, dass ein Prototyp ein Geschäftsgeheimnis darstelle, behauptete jener.
In seinem lesenswerten Beschluss vom 10. Juni 2015 klärte das Gericht in Azdel v. CD & Zodiacdieses als eins von vielen erörterten Streitthemen mit dem Hinweis auf die Lieferpapiere, die nicht vom Prototyp, sondern kommerzieller Ware sprechen, die also ohnehin von jedem Interessierten abrufbar, und ohne Indizwert für eine Geheimhaltungsabsicht ist.