Filmdirektor bremst Filmmacher aus
Gehört ein Film dem Direktor oder dem Initiator?
CK • Washington. Die Rechte an dem von ihm initiierten und bezahlten Film, $1.956 Schadensersatz und $185.579 Prozesskostenerstattung sprach das Bundesgericht einem Filmmacher zu, der Drehrechte erworben, die Crew und Schauspieler angeheuert und ein Restaurant für eine Uraufführung gemietet hatte. Sein Filmdirektor unterschrieb den ihm angebotenen Vertrag nicht, beantragte für sich die Eintragung im Urheberverzeichnis des Copyright Office in Washington, DC, und verhinderte die Aufführung.Der Filmmacher klagte und gewann. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City beurteilte am 29. Juni 2015 in 16 Casa Duse LLC v. Merkin die aufgeworfenen Rechtsfragen als völlig neu. Der wichtigste Aspekt betrifft die Frage, ob ein Work-Made-for-Hire Agreement, das nach dem Copyright Act schriftlich niedergelegt werden muss, in diesem Fall greift.
Mit diesem Agreement erkennt die nichtangestellte Vertragspartei an, dass die Rechte am Werk der anderen Vertragspartei zustehen, die sie mit die Werkschaffung beauftragt und in der Regel, wie auch hier, vergütet. Die 40-seitige Entscheidungsbegründung muss noch gründlich analysiert werden. Doch wirkt sie auch ohne Kommentierung bereits überzeugend.