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Dienstag, den 14. Juli 2015

Weg in besseres Gericht versperrt?  

.   Jeder US-Staat hat seine eigene Gerichtsbar­keit, und daneben gibt es über­all Bundes­gerich­te, die Pro­zesse mit Staats­fremden anneh­men dür­fen. Sie gelten als objek­tiver, weni­ger xeno­phob und haben keine gewähl­ten Richter. Der Fall PR Group LLC v. Windmill Inter­national, Ltd. betrifft eine nicht zuge­stellte Klage, die im einzel­staat­lichen Gericht einge­reicht und zwei Jahre nicht be­trieben worden war.

Darf die fremd­staat­liche Beklagte die Ver­weisung an das Bundes­gericht bean­tragen, nachdem sie zu­erst die Abwei­sung der nicht­verfolg­ten Klage wegen Untä­tigkeit gefordert hatte? Die Klägerin meint, dieser Weg sei versperrt, weil der Untätig­keits­antrag eine Ein­lassung dar­stelle, nach der die Verwei­sung unzu­lässig sei.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis klär­te die Frage am 13. Juli 2015. Da die Be­klagte keine materi­elle Vertei­digung aufge­baut, sondern ledig­lich einen prozes­sualen Antrag vor der Klage­zustel­lung im ruhen­den Verfah­ren ge­stellt hatte, ist die Ver­weisung noch statt­haft.

Der Leser muss diese Lösung unterschei­den vom theo­reti­schen Fall, in dem der Be­klagte früh die Zustän­digkeit des Ge­richts rügt, beispiels­weise im inter­natio­nalen Kontext. Dann kann er an das einzel­staat­liche Gericht gebunden bleiben, und der Weg ins Bundes­gericht wäre ihm verwehrt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.