Die US-Firma war einen Vertrag mit einer Firma aus Israel eingegangen, der eine Schiedsklausel und die Wahl des Rechts von Isreal enthält. Als ein Streit ausbrach und das Schiedsverfahren in Isreal beantragt war, bekämpfte die US-Firma einen Teil der Ansprüche als nicht der Schiedsklausel unterworfen durch alle isrealischen Gerichtsinstanzen und verlor jeweils.
Der Schiedsspruch fiel gegen die US-Firma, und sie wandte sich dann vor dem amerikanischen Gericht gegen die Anstrengungen der Siegerin, ihn in den USA anerkennen zu lassen. Sie behauptete, die nach ihrer Ansicht von der Schiedsklausel ausgeklammerten Ansprüche seien nicht vom Schriftformerfordernis der Übereinkunft gedeckt.
Am 14. Juli 2015 entschied jedoch das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis, dass gerade diese Frage bereits in Israel abschließend geklärt wurde. Die präkludierende Rechtskraft des dortigen Verfahrens wirkt auch im amerikanischen Gericht, erklärte es nach dem Präzedenzfall Black Clawson Co. v. Kroenert Corp., 245 F.3d 759, 763 (8th Cir. 2001). Alle erforderlichen Merkmale der Rechtskraft lägen vor: A foreign judgment is recognized, enforced, and given preclusive effect by a court of this country if the court finds five factors to be present. Die US-Firma kann sich noch an den Supreme Court in Washington wenden.