Schadensersatz wegen Filmempfehlungen: Datenschutz
CK • Washington. Ein Filmvertrieb empfiehlt seinen Kunden Videos. Im passwortgeschützten Online-Angebot findet der Kunde Empfehlungen, die seinem Geschmack entsprechen sollen. Haftet der Anbieter, weil Familien und Besucher so erfahren, welche Filme der Kunde gern sieht? Die Klägerinnen in Meghan Mollet v. Netflix Inc. beurteilten dies als Privatsphärenverletzung nach Bundes- und kalifornischem Recht.
Am 31. Juli 2015 entschied in San Franciso das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks für den Videovertrieb mit einer lehrreichen und kurzen Begründung. Die Ansprüche entsprechen weder dem Video Privacy Protection Act in 18 USC §2710 noch dem California Civil Code §1799.3. Die Gesetzgebung folgte Enthüllungen über einen Richterkandidaten für den Supreme Court in Washington, dessen Videogewohnheiten Journalisten nach Zugriff auf Daten aus einem Videoladen entdeckt hatten.
Solche Kundengewohnheiten sollten Datenschutz unterworfen werden. Hier hatte der Dienst den Zugriff durch Dritte unterbunden, indem er den Aufruf der Listen mit einem Passwortschutz verband. Wenn Besucher oder Familie diese Listen sehen, dann muss der Kunde sein Passwort eingegeben und damit konkludent der Anzeige der Listen zugestimmt haben. Für Schäden, die der Kunde selbst unter Kontrolle hat, gibt es keinen Schadensersatz.
Am 31. Juli 2015 entschied in San Franciso das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks für den Videovertrieb mit einer lehrreichen und kurzen Begründung. Die Ansprüche entsprechen weder dem Video Privacy Protection Act in 18 USC §2710 noch dem California Civil Code §1799.3. Die Gesetzgebung folgte Enthüllungen über einen Richterkandidaten für den Supreme Court in Washington, dessen Videogewohnheiten Journalisten nach Zugriff auf Daten aus einem Videoladen entdeckt hatten.
Solche Kundengewohnheiten sollten Datenschutz unterworfen werden. Hier hatte der Dienst den Zugriff durch Dritte unterbunden, indem er den Aufruf der Listen mit einem Passwortschutz verband. Wenn Besucher oder Familie diese Listen sehen, dann muss der Kunde sein Passwort eingegeben und damit konkludent der Anzeige der Listen zugestimmt haben. Für Schäden, die der Kunde selbst unter Kontrolle hat, gibt es keinen Schadensersatz.