Anwaltspost von Haftanstalt vermüllt
CK • Washington. Schützen Rechtsstaatlichkeit und Meinungsfreiheit nach der Bundesverfassung Post von Anwälten an Häftlinge? Die Gefängnisverwaltung meint nein, liefert diese Post nicht an Insassen aus und unterrichtet davon weder den Absender noch den Empfänger, wenn die Mitteilung nicht per bildloser Postkarte versandt wird.
In ACLU v. Livingston County verlor sie am 11. August 2015. Auf ihre Behauptung, der Eingriff in die Verfassungsrechte sei gerechtfertigt, antwortete das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati:
In ACLU v. Livingston County verlor sie am 11. August 2015. Auf ihre Behauptung, der Eingriff in die Verfassungsrechte sei gerechtfertigt, antwortete das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati:
[R]ather than bear a rational connection to a legitimate interest, the policies at issue are arbitrary, untenable, and unnecessarily impinge on important First Amendment rights. … ([A] regulation cannot be sustained where the logical connection between the regulation and the asserted goal is so remote as to render the policy arbitrary or irrational.). The Jail’s investigation into whether an attorney represents an inmate is entirely incomplete.Das Gericht beurteilte die Verwaltungspraxis, nur Post von Anwälten aus dem eigenen Kreis zuzustellen, als Ermessensmissbrauch. Auch die Post von Ortsfremden ist ebenso wie jene von nicht mandatierten Anwälten ist zuzustellen, verfügte es mit einer 15-seitigen Untersuchung der ersten und vierzehnten Verfassungszusätze.