Auch für deutsche Beklagte ist das Ergebnis wichtig, solange das Urteil nicht in Deutschland vollstreckt werden muss. Dann müsste nämlich die Zustellung der Haager Übereinkunft entsprechen - eine EMail reicht nicht. Doch bei einem Domainstreit oder Unterlassungsverfügungen beispielsweise, die in den USA vollstreckt werden können, ist das Risiko der für US-Zwecke wirksamen EMail-Zustellung ernst zu nehmen.
Im Fall Enovative Technologies LLC v. Gabriel Reuven Leor folgerte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond, dass diese Zustellungsart erstens keine nachrangige Alternative beim Fehlschlagen anderer Zustellungsversuche sei und zweitens die Voraussetzungen der Bundesprozessordnung in den Federal Rules of Civil Procedure gegeben waren.
Zudem hatte das Bundesgericht nach Rule 4(f)(3) richtig den Klägervortrag gewürdigt, dass der Beklagte in den USA unauffindbar war und keine Zustellungsanschrift hinterlassen hatte. Dazu erörterte es lehrreich den Ermessensumfang des Gerichts.