Das Bundesgericht übte sein Ermessen im Beweisverfahren nach 28 USC §1782 aus und lehnte den Antrag ab. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bestätigte die Abweisung. Selbst wenn die Beklagte der Gerichtsbarkeit im Forum unterliegen sollte, sei nicht erkennbar, dass sie für ihre schweizer Tochter verantwortlich sei, und besondere Umstände habe der Kläger nicht dargelegt.
Das Bundesgericht übte sein Ermessen im Beweisverfahren nach 28 USC §1782 aus und lehnte den Antrag ab. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bestätigte die Abweisung. Selbst wenn die Beklagte der Gerichtsbarkeit im Forum unterliegen sollte, sei nicht erkennbar, dass sie für ihre schweizer Tochter verantwortlich sei, und besondere Umstände habe der Kläger nicht dargelegt.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.