Beweisvernichtung vor dem US-Prozess
CK • Washington. Da im US-Prozess beide Seiten auf Antrag alle relevanten Unterlagen der Gegenseite geben müssen, unterliegt ihre Vernichtung schweren Sanktionen, s. Beweis vorenthalten: $2,6 Mio. Strafe. Doch gilt dies auch, wenn keine Klageabsicht erkennbar war und nach Datenschutzrecht EMails gelöscht wurden? Ausgerechnet ein Botschaftsfall, Ashraf-Hassan v. Embassy of France, vom 17. September 2015 ist aufschlussreich.
Botschaften und ihre Dokumente sind nach dem Wiener Übereinkommen von 1961 immun, doch dieses Thema war schon abgeschlossen. Beide Parteien warfen der anderen Seite die Beweisvernichtung vor dem Prozess vor und verlangten als Sanktion, dass das Gericht zulasten der Gegenseite Schlüsse, Inferences, aus der Handhabung ziehe. Das unklare Recht einer Botschaft zur internen Selbstorganisation zog das Gericht in seiner Beurteilung der Discovery-Themen nicht heran.
Hingegen entschuldigte es die Vernichtung von EMails und EMailkonten durch die Botschaft nach Aufklärung über das Datenschutzrecht des Heimatstaates, das die Vernichtung vorschreibe. Diese Schritte habe die Botschaft im Rahmen ihrer üblichen Praxis getan, bevor sie von der Klageabsicht der Gegenseite wusste. Soweit die Kläger dadurch benachteiligt wird, verweist sie das Bundesgericht im Bezirk der Hauptstadt Washington auf alternative Beweismethoden, wie die Vernehmung.
Botschaften und ihre Dokumente sind nach dem Wiener Übereinkommen von 1961 immun, doch dieses Thema war schon abgeschlossen. Beide Parteien warfen der anderen Seite die Beweisvernichtung vor dem Prozess vor und verlangten als Sanktion, dass das Gericht zulasten der Gegenseite Schlüsse, Inferences, aus der Handhabung ziehe. Das unklare Recht einer Botschaft zur internen Selbstorganisation zog das Gericht in seiner Beurteilung der Discovery-Themen nicht heran.
Hingegen entschuldigte es die Vernichtung von EMails und EMailkonten durch die Botschaft nach Aufklärung über das Datenschutzrecht des Heimatstaates, das die Vernichtung vorschreibe. Diese Schritte habe die Botschaft im Rahmen ihrer üblichen Praxis getan, bevor sie von der Klageabsicht der Gegenseite wusste. Soweit die Kläger dadurch benachteiligt wird, verweist sie das Bundesgericht im Bezirk der Hauptstadt Washington auf alternative Beweismethoden, wie die Vernehmung.