Ein besonderes Vertragsmerkmal machte ihm dieses Ergebnis verhältnismäßig einfach. Der Streit betrifft eine Versicherungspolice. Sofern ein solcher Vertrag der Auslegung bedarf, gilt die Grundregel der Auslegung gegen den Versicherer.
Hier hatte der Versicherer im alten Vertrag auf Klauseln für eine modifizierte Verlängerung verzichtet. Deshalb darf er nun nicht einen wesentlichen Deckungsschutz ausschließen. Preisanpassungen hingegen wären zulässig: … a reasonable change in price should not alone render a new contract a nonrenewal.AaO 13.