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Dienstag, den 20. Okt. 2015

Anderkontoguthaben in der Insolvenz verloren

 
.   Auf das Anderkonto einer dritten Partei zahlte ein Land­käufer Geld zur Absi­cherung seiner Pflicht, auf dem Land bestimmte Einrich­tungen zu schaffen. Vor der ersten Pflicht­erfüllung ging er pleite - auf Veran­lassung des Verkäu­fers. Der Käufer bestand in der Insol­venz darauf, dass der Betrag in die Konkurs­masse falle. Nach Bundes­konkurs­recht gehörten ihm alle legal or equitable Interests beim Insolvenzeintritt, 11 USC §541(a)(1).

In Denver entschied am 19. Oktober 2015 das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Be­zirks der USA, dass sich das Eigen­tum nach einzel­staat­lichem Recht und die Insol­venz­masse nach Bundes­recht beurteile: No doubt this is a capacious definition, suggesting that even a debtor's nonpossessory, contingent, partial, derivative, and speculative property interests and causes of action convey to the bankruptcy estate.

Behält der Käufer das Eigen­tum am Geld im Ander­konto? Ein Dritter hatte die Verfü­gungs­gewalt erhalten. Verfü­gen kann er nur, wenn vertrag­liche Bedin­gungen er­füllt sind. Das Ge­richt urteilte in LTF Real Estate Co. v. Expert South Tulsa LLC gegen den Käu­fer. Zwar hatte der Ander­konto­verwal­ter nur den Be­sitz und ein an­wachsungs­gleiches Recht erhalten, doch verblieb dem Käu­fer nicht mehr das unein­geschränk­te Eigen­tum am hinter­legten Be­trag. Somit konnte es nicht unter den Eigen­tumsbe­griff des In­solvenz­rechts fal­len.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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