Ein Kinderporno-Detektiv hatte nach einem Subpoena-Auskunftsanspruch über IP-Verbindungsdaten eine Durchsuchung bei den Klägern vollzogen, aber der Kabelanbieter hatte auf Daten einer anderen IP-Anschrift zugegriffen und wies den Detektiv nach der Durchsuchung auf den Fehler hin. In Long v. Insight Communications entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 23. Oktober 2015 gegen einen Schadensersatzanspruch.
Ausschlaggebend ist das Fehlen einer wissentlichen Überlassung der geschützten Daten, die das Gericht bei einem Tippfehler ausschließt. Die Beweisforderung der Subpoena stellt eine Ausnahme im Datenschutzgesetz dar. Das Gericht erörtert ausführlich, welche Gesetze greifen und welche Kenntnis für einen Schadensersatzanspruch erforderlich wären. Hier können die vor ihren Nachbarn bloßgestellten Kläger keinen begründeten Anspruch schlüssig behaupten.