Werben mit Indianermarke: Verletzung versichert?
CK • Washington. Eine Bekleidungskette erwarb Deckungsschutz für Schutzrechtsverletzungen und wurde dann von einem Indianerstamm wegen der Verwendung des Stammesnamens mit ihren Waren verklagt. Weil das Bundesgericht in Hanover Insurance Co. v. Urban Outfitters Inc. den Versicherungsdeckungsschutz verneinte, folgte am 23. Oktober 2015 eine lehrreiche Revisionsbegründung.
Ein anderes Gericht hatte zwischenzeitlich bereits die per Widerklage beantragte Löschung für die eingetragene Stammesmarke Navajo abgewiesen. Die Abweisung der Deckungsschutzklage erfolgte, weil die Werbung schon 16 Monate vor dem Policenerwerb angelaufen war. Die Revision prüfte, wie die Police, die personal and advertising Injury abdeckt, bei fortlaufenden Verletzungshandlungen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags wirkt.
Da die Revision keine Präzedenzentscheidungen zum strittigen Thema der prior Publication vor Vertragsschluss fand, musste sie die Rechtslage ausführlich erörtern. Zunächst ist der Vertragstext anzuwenden und bei Auslegungsbedarf freizügig, liberally, nach anerkannter Praxis gegen den Versicherer anzuwenden. Die Beweislast für die Anwendbarkeit des Deckungsausschlusses liege beim Versicherer.
Den Verletzungseintritt stellte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia anhand der Stammesklage fest - lange vor Eintritt der Police. Nach der Eörterung der first Publication- und fresh Wrong-Grundsätze bestätigte es die Abweisung, auch wenn die Verletzungshandlung nach dem Erwerb der Police fortlief.
Ein anderes Gericht hatte zwischenzeitlich bereits die per Widerklage beantragte Löschung für die eingetragene Stammesmarke Navajo abgewiesen. Die Abweisung der Deckungsschutzklage erfolgte, weil die Werbung schon 16 Monate vor dem Policenerwerb angelaufen war. Die Revision prüfte, wie die Police, die personal and advertising Injury abdeckt, bei fortlaufenden Verletzungshandlungen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags wirkt.
Da die Revision keine Präzedenzentscheidungen zum strittigen Thema der prior Publication vor Vertragsschluss fand, musste sie die Rechtslage ausführlich erörtern. Zunächst ist der Vertragstext anzuwenden und bei Auslegungsbedarf freizügig, liberally, nach anerkannter Praxis gegen den Versicherer anzuwenden. Die Beweislast für die Anwendbarkeit des Deckungsausschlusses liege beim Versicherer.
Den Verletzungseintritt stellte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia anhand der Stammesklage fest - lange vor Eintritt der Police. Nach der Eörterung der first Publication- und fresh Wrong-Grundsätze bestätigte es die Abweisung, auch wenn die Verletzungshandlung nach dem Erwerb der Police fortlief.