• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 01. Jan. 2016

Alle Jahre wieder - neue Zulassung  


Certificate of Good Standing
.   Immer wieder neu muss eine Zulas­sung beantragt werden, wenn man als Rechts­anwalt in einem anderen Staat der USA auftritt. Eine landes­weite Zu­lassung gibt es nicht, außer beim Supreme Court und drei weiteren Bundes­gerichten.

Jeder Staat verwaltet seine eigene Anwalt­schaft über das jeweils höchste einzelstaat­liche Gericht und die regio­nale Bar Association. Erst mit einer einzel­staatlichen Zu­lassung ist auch die Zulassung zu den vielen Bundes­gerichten zu erlangen. Auch diese verlangen in jedem Staat eine neue Zulassung, für das ein Certificate of Good Standing vorgelegt werden muss, das die Grund­zulassung und ihren Beibehalt bescheinigt.

Änliches gilt im Gesellschafts­recht. Jede Corporation oder LLC wird in einem Staat gegründet. Wird sie in anderen Staaten tätig, muss sie sich dort erneut zulassen - auch mit einem Certificate of Good Standing.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.