Selbstkritik im Disziplinarvermerk nicht beweisgeeignet
CK • Washington. Im amerikanischen Prozess darf jede Partei von der anderen ihre Unterlagen und sonstigen Beweise verlangen. Doch gelten Ausnahmen. Ob die internen Vermerke nach der Auswertung eines Unfallverlaufs von dem beklagten Verkehrsbetrieb dem klagenden Nachlass eines Unfallopfers vorzulegen sind, illustriert lesenswert der Discovery-Beschluss in Felder v. Washington Metropolitan Area Transit Authority vom Bundesgericht der Hauptstadt Washington.
Am 31. Dezember 2015 prüfte es zunächst, ob die einen Disziplinarvermerk fordernde Partei dessen Relevanz im Ausforschungsbeweisverfahren dargelegt hatte. Als es sich von der Relevanz überzeugt hatte, untersuchte es, ob die Ausnahme des self-evaluation Privilege greift. Sie wirkt, weil der Vermerk mit dem Ziel der zukünftigen Unfallvermeidung verfasst wurde.
Die Self-Evaluation soll die kritische Untersuchung von Vorfällen fördern, ohne die Beteiligten mit einem Auge auf einen etwaigen Prozess schielen zu lassen, was ihre Bewertung weniger präventiv ausfallen lassen würde. Das gilt für Ärzte bei der Auswertung einer Operation ebenso wie eine U-Bahn nach einem Unfall.
Routiniert, doch scheinbar salomonisch entschied das Gericht einerseits für die Offenbarung des Vermerks, andererseits die Schwärzung aller Aussagen, die eine Sachverhaltserfassung überschreiten. Die Self-Evaluation bleibt deshalb auf Antrag der beklagten Bahn geschützt.
Am 31. Dezember 2015 prüfte es zunächst, ob die einen Disziplinarvermerk fordernde Partei dessen Relevanz im Ausforschungsbeweisverfahren dargelegt hatte. Als es sich von der Relevanz überzeugt hatte, untersuchte es, ob die Ausnahme des self-evaluation Privilege greift. Sie wirkt, weil der Vermerk mit dem Ziel der zukünftigen Unfallvermeidung verfasst wurde.
Die Self-Evaluation soll die kritische Untersuchung von Vorfällen fördern, ohne die Beteiligten mit einem Auge auf einen etwaigen Prozess schielen zu lassen, was ihre Bewertung weniger präventiv ausfallen lassen würde. Das gilt für Ärzte bei der Auswertung einer Operation ebenso wie eine U-Bahn nach einem Unfall.
Routiniert, doch scheinbar salomonisch entschied das Gericht einerseits für die Offenbarung des Vermerks, andererseits die Schwärzung aller Aussagen, die eine Sachverhaltserfassung überschreiten. Die Self-Evaluation bleibt deshalb auf Antrag der beklagten Bahn geschützt.