• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 04. Jan. 2016

Selbstkritik im Disziplinarvermerk nicht beweisgeeignet  

.   Im amerikanischen Prozess darf jede Partei von der anderen ihre Unterlagen und sonstigen Beweise verlangen. Doch gelten Ausnahmen. Ob die internen Vermerke nach der Auswertung eines Unfall­verlaufs von dem beklagten Verkehrs­betrieb dem klagenden Nach­lass eines Unfall­opfers vorzu­legen sind, illust­riert lesens­wert der Discovery-Beschluss in Felder v. Wash­ington Metro­politan Area Transit Authority vom Bundes­gericht der Haupt­stadt Washington.

Am 31. Dezember 2015 prüfte es zunächst, ob die einen Diszip­linarver­merk for­dernde Partei dessen Relevanz im Ausfor­schungs­beweis­verfahren darge­legt hatte. Als es sich von der Rele­vanz über­zeugt hatte, unter­suchte es, ob die Ausnahme des self-evaluation Privilege greift. Sie wirkt, weil der Vermerk mit dem Ziel der zukünf­tigen Unfall­vermeidung ver­fasst wurde.

Die Self-Evaluation soll die kritische Unter­suchung von Vorfällen fördern, ohne die Betei­ligten mit einem Auge auf einen etwaigen Prozess schielen zu lassen, was ihre Bewer­tung weniger präven­tiv ausfallen lassen würde. Das gilt für Ärzte bei der Auswer­tung einer Ope­ration ebenso wie eine U-Bahn nach einem Unfall.

Routiniert, doch scheinbar salo­monisch entschied das Gericht einer­seits für die Offen­barung des Vermerks, anderer­seits die Schwär­zung aller Aussagen, die eine Sach­verhalts­erfassung über­schreiten. Die Self-Evaluation bleibt deshalb auf Antrag der beklagten Bahn geschützt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.