Hemmung wegen Abwesenheit, wie es das Fallrecht vorsieht, wirke also nicht, und mittlerweile sei die ihm vorgeworfene Straftat verjährt. Die amerikanische Staatsanwaltschaft sieht das anders. Die schlaue Idee wirke nicht, denn entscheidend sei die Abwesenheit vom die Auslieferung beantragenden Staat. Die Motive für die Abwesenheit und der Rückkehrwille spielten keine Rolle. Nach den amerikanischen Präzedenzfällen sei also die Hemmung eingetreten.
Am 6. Januar 2016 stimmte das Bundesgericht der Hauptstadt der Staatsanwaltschaft im Fall USA v. Liuksila zu. Nach dem Leitfall McGowen v. United States, 105 F.2d 791 (D.C. Cir. 1939), durfte sich das Gericht allein auf die Abwesenheit bei der Hemmungsbeurteilung stützen. Das gilt auch, wenn der Flüchtige, wie hier, sich ordentlich im Heimatstaat abmeldet, dem Staat jederzeit seine Erreichbarkeit mitteilt, mit den staatlichen Ämtern Kontakt behält und nach der Strafanklage mit ihnen freiwillig kooperiert.
Zwar habe der Angeklagte aus diesen Fakten eine neuartige These gebastelt, doch passe zu seinen Umständen und Argumenten kein Präzedenzfall, der die Hemmung aufheben könne. Der Auslieferungsbeschluss bleibe in Kraft. Doch bleibt der Angeklagte weiterhin ohne Kaution auf freiem Fuss, nachdem er seinen Pass abgegeben hatte.