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Samstag, den 09. Jan. 2016

Auslieferung nach Finnland: Hemmungsidee  

.   Ein findiger Finne gilt als flüchtig, wird in den USA als auslieferbar beurteilt - s. In re Liuksila, 2014 WL 5795244, - und kommt auf eine Idee. Er verteidigt sich mit dem Argument, seine Abwesen­heit von Finnland habe nicht die übliche Wir­kung der Verjäh­rungshem­mung ent­falten können. Er sei näm­lich regel­mäßig bei der finni­schen Bot­schaft in Wash­ington zu finden gewesen. Außer­dem habe er nach der Anklage mit dem zustän­digen Detektiv in Finnland korres­pondiert und sogar einen Besuch bei seinem näch­sten Heimat­urlaub ange­kündigt. Dazu legt er dem US-Gericht sogar eine eid­liche Erklä­rung des Detektivs vor.

Hemmung wegen Abwesenheit, wie es das Fallrecht vorsieht, wirke also nicht, und mittler­weile sei die ihm vorge­worfene Straftat verjährt. Die ameri­kanische Staats­anwalt­schaft sieht das anders. Die schlaue Idee wirke nicht, denn entschei­dend sei die Abwesen­heit vom die Auslie­ferung beantra­genden Staat. Die Motive für die Abwesen­heit und der Rück­kehr­wille spielten keine Rolle. Nach den amerika­nischen Präzedenz­fällen sei also die Hemmung einge­treten.

Am 6. Januar 2016 stimmte das Bundesgericht der Hauptstadt der Staatsanwalt­schaft im Fall USA v. Liuksila zu. Nach dem Leit­fall McGowen v. United States, 105 F.2d 791 (D.C. Cir. 1939), durfte sich das Gericht allein auf die Abwesen­heit bei der Hemmungs­beurtei­lung stützen. Das gilt auch, wenn der Flüchtige, wie hier, sich ordentlich im Heimat­staat abmeldet, dem Staat jeder­zeit seine Erreichbar­keit mitteilt, mit den staat­lichen Ämtern Kontakt behält und nach der Straf­anklage mit ihnen frei­willig kooperiert.

Zwar habe der Angeklagte aus diesen Fakten eine neuartige These gebastelt, doch passe zu seinen Umständen und Argumenten kein Präze­denzfall, der die Hemmung aufheben könne. Der Ausliefe­rungsbe­schluss bleibe in Kraft. Doch bleibt der Ange­klagte weiter­hin ohne Kaution auf freiem Fuss, nachdem er seinen Pass abge­geben hatte.


Samstag, den 09. Jan. 2016

Schadensersatz bei vergleichender Werbung  

.   Auch in den USA ist nicht jede vergleichende Werbung erlaubt. In Reed Constr. Data Inc. v. McGraw-Hill Cos. findet der Leser die Anspruchs­grund­lagen aus Marken-, Kartell- und einzel­staat­lichem Recht, die einen angeb­lich falschen oder irre­führen­den Ver­gleich von Bau­daten zweier Ver­lage betref­fen. In New York City erklär­te das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA am 7. Januar 2016 die Anspruchs­merk­male auf sieben Seiten.

Beim Markenanspruch nach §43 Lanham Act muss das Falsch­sein allein oder eine Irrefüh­rung in Ver­bindung mit der Verbraucher­perspek­tive bewie­sen sein. Hier lag keine wesent­liche falsche Dar­stellung vor, und die Ver­braucher sind derart spezia­lisierte Experten, dass sie durch unwesent­liche Über­treibungen nicht beein­flusst werden.

Der Anspruch wegen eines Monopolisierungs­versuchs kann nicht bestehen, wenn die Wesent­lich­keit nach Marken­recht nicht vorliegt. Eine falsche oder irre­füh­rende Aussage darf ohne Haftungsrisikio de minimis, unwesentlich, sein. Schließ­lich fand das Gericht auch keinen halt­baren Anspruch nach dem Recht der uner­laubten Hand­lung über die rechts­widrige Ein­wirkung auf die Geschäfts­erwartun­gen eines anderen, tortious Inter­ference with prospec­tive economic Advan­tage.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.