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Freitag, den 22. Jan. 2016

Datenbanken rasant, ausgiebig ausgesaugt: Computerbetrug?  

.   Ein Kunde von Kreisverwaltungen sog aus ihren Grund­buch­daten­banken mit einer eigenen Software die Daten ab, statt die vom Dritt­dienst­leister der Kreise, der die Datenbanken einrich­tete, bereit­gestellte Kun­den­soft­ware zu ver­wenden. Der Kunde zahlte den Kreisen ihre Gebüh­ren für ein unbe­grenztes Konto, doch aufgrund des Ein­satzes der eigenen Software konn­ten die Kreise nicht die beim Speichern und Drucken anfal­lenden Sonder­gebühren in Rechnung stellen.

Der Dienstleister verklagte den Kunden, der die Daten en masse abrief und in Indien auswerten ließ, nach dem Computer Fraud and Abuse Act wegen Betrugs. Das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA in Chicago unter­such­te die Merk­male des Computer­betrugs in seiner Entschei­dung in Fidlar Technologies v. LPS Real Estate Data Solutions am 21. Januar 2016 ausführ­lich und lehrreich. Die vom Kunden entwickelte Soft­ware ver­folgte nach seiner Fest­stellung legitim den Zweck der schnel­leren und massen­haften Daten­sammlung, den die auf manuelle Besuche ausge­richtete Software des Dienst­leisters nicht anbot. Der Kunde wies sich in seiner Soft­ware stets mit seinem Kunden­konto aus und täuschte weder die Kreise noch den Dienst­leister.

Die seitens der Kreise einge­setzte Server­software konnte zwar nicht erkennen, wie lange der Kunde die Daten­verbindung unterhielt, und deswegen nicht nach der Zeit abrechnen, aber bei einer unbe­grenzten Zugangs­berechtigung des Kun­den kann dies keine Rolle spielen. Dafür hatte er bezahlt, und es fehlen sowohl Schaden als auch Täuschung. Ein Betrüger hätte ein billigeres Konto eingerichtet.

Zudem sprach interne Korrespondenz des Dienstleisters gegen eine erfolgte Täuschung. Mitar­beiter hatten erklärt, dass Web-Harvesting oder Web-Scraping - was auch für die laufend aktuali­sierte USA-Urteils­liste des Ver­fassers erfor­der­lich ist - durch eine simple Klausel in den Lizenz­bedingungen untersagt werden könnte. Das Unter­nehmen tat dies nicht, sondern tole­rierte diese Praxis.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.