Eine spätere Police der Beklagten versprach die Deckung für den Zeitraum, der durch any prior Insurance versichert war. Die Begründung des Bundesberufungsgerichts des vierten Bezirks der USA in Richmond vom 26. Januar 2016 erklärt lehrreich diese Aspekte des Versicherungsvertragsrechts.
Es untersuchte vor der Anwendung der Auslegungsregel, ob überhaupt Auslegungsbedarf vorliegt. Das Wording der Klausel sei nicht uneindeutig, unambiguous, stellte es fest, denn any prior Insurance beziehe sich nur auf die Kette von Policen dieses Versicherers. Ohne Lücke oder Uneindeutigkeit gebe es keine Auslegung, und der Versicherungsnehmer dürfe sich nicht auf die genannte Regel berufen.