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Freitag, den 29. Jan. 2016

Hirntumor des Schiedsrichters: Angefochtener Schiedsspruch  

.   Nicht nur wegen der Kostenentscheidung ist das Urteil in Zurich Am. Ins. Co. v. Team Tankers A.S. bemerkens­wert, sondern auch wegen der Anfechtung des Schieds­spruchs wegen eines tödlichen Gehirn­tumors, den ein Schieds­richter im Schieds­verfahren entdeckte, doch den Parteien nicht offen­legte. In New York City entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA am 28. Januar 2016 den Streit.

Der Schiedsprozess betraf eine Verunreinigung von Chemika­lien beim Trans­port. Das Schieds­tribunal sprach keiner Partei die Schieds­kosten zu, doch verlangte die Klägerin nach dem Voll­streckungs­verfahren vor dem ordent­lichen Gericht nach der New York Convention und dem Federal Arbitration Act eine Kosten­erstattung für das Folge­verfahren. Diese Forderung wies das Gericht mit dem Hinweis auf die American Rule zurück. Nach ihr trägt jede Seite im amerikanischen Prozess die eigenen Kosten. Die von ihm erörterten Anfor­derungen an die Ausnahmen von der Regel konnte es nicht erkennen.

Die Anfechtung des Schiedsspruchs wegen Corruption or Misbehavior im Sinne des FAA, 9 USC §10(a), blieb erfolg­los. Zwar kann das Gericht nicht aus­schließen, dass der Schieds­richter gegen Pflichten des Schieds­vertrages verstieß, indem er seine Krank­heit verheim­lichte. Doch stellt dies keinen Anfechtungs­grund nach dem FAA dar, erklärte es.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.