Lehrreich klärte in New York City am 22. März 2016 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA diese Fragen auf. Es erklärt die Parteien, die sich mündlich geeinigt hatten, doch schriftlich mit einem Non-Compete Agreement auseinandergingen, für Partner, die gemeinsam zur gleichen ordentlichen Erbringung ihrer Leistungen ohne grobe Nachlässigkeiten verpflichtet waren.
Die Klägerin dringt daher nicht mit ihrem Schadensersatzanspruch für einfache Schlechtleistungen durch. Andererseits darf die Beklagte ihre Widerklage im Untergericht weiterverfolgen. Sie hatte eine Klage mit Dritten angezettelt, die das Joint Venture mit $2 Mio. Schadensersatz gewann, von dem sie Hälfte beansprucht.
Die Revision gewährt ihr das Recht, diesen Anspruch zu verfolgen, weil das Untergericht ohne hinreichende Beweiserörterung geglaubt hatte, die schriftliche Vereinbarung über das Auseinanderbrechen des Joint Ventures habe den Anspruch zum Erlöschen gebracht. Dabei durfte das Untergericht nach dem anwendbaren Recht von New Jersey vertragsexterne Beweise verwerten. Es durfte nur nicht implizieren, dass solche Beweise eine Rolle spielten, sondern muss deutlich machen, worauf seine Würdigung beruht. Das Urteil zeigt auch das Risiko auf, sich Partner zu nennen, wenn kein rechtliches Partnership im Sinne einer OHG beabsichtigt ist.